Allgemeine Verkaufsbedingungen der Paaschburg & Wunderlich GmbH
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachstehend „AVB“) gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der Paaschburg & Wunderlich GmbH, Am Alten Lokschuppen 10a, 21509 Glinde (nachstehend „P&W”) gegenüber Kunden (nachstehend auch „Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
1.2 Angebot, Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung und der Vertrag selber, so wie es in den jeweils abgegeben Erklärungen enthalten ist, unterliegt den Bestimmungen dieser AVB. Entgegenstehende oder von den AVB abweichende Geschäftsbedingungen werden von P&W vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nicht anerkannt.
1.3 Bei allen künftigen Geschäften mit dem Käufer gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von P&W auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden ist, als Rahmenbedingungen.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen P&W und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen worden sind, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
2. Angebot, Bestellungen und Vertragsschluss
2.1 Angebote und sonstige Anpreisungen von Waren durch P&W sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Bei Bestellungen des Käufers, die zumindest in Textform erfolgen sollen und ein bindendes Angebot darstellen, ist P&W berechtigt, diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang (durch Annahmeerklärung, Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware) anzunehmen.
3. Beschaffenheit der Waren; Verkaufsunterlagen
3.1 Die Waren von P&W sind Reproduktionen. Die im Katalog von P&W aufgeführten Hersteller- und Prüfnummern dienen nur als Vergleichsnummern. In Rechnungen an den Endkunden dürfen sie nicht erscheinen. Bei Bestellungen sind ausschließlich die Bestellnummern von P&W maßgeblich.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen - auch in elektronischen Medien - zu den Kaufgegenständen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3.3 Die zu Anpreisungen oder Angeboten von P&W gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.4 Angaben über die Eignung und Verwendungsmöglichkeiten der von P&W verkauften Waren sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von P&W erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
3.5 Die Waren können den Ausfuhrkontrollbestimmungen verschiedener Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports der Waren durch den Käufer in das Ausland ist der Käufer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
4. Garantien
4.1 Die Übernahme einer Garantie durch P&W bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
4.2 Soweit ein Hersteller der von P&W an den Käufer verkauften Ware eine Garantie für die Beschaffenheit dieser Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Käufer unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu. Herstellergarantien sind nur dann solche von P&W, wenn P&W sie zumindest in Textform als eigene übernimmt.
5. Preise und Kosten
5.1 Alle Preise von P&W verstehen sich in EURO (€) zzgl. gesetzlicher USt., Incoterm „EXW“ Glinde.
5.2 Als vereinbart gilt der am Tag der Übermittlung der Bestellung durch den Kunden jeweils gültige Preis.
5.3 Der Käufer hat grundsätzlich die Versand- und Verpackungskosten zu tragen. Die Versand- und Verpackungskosten können bei P&W angefragt werden.
5.4 Für Käufer, die ganz überwiegend Einzelhandel (Verkauf von Ware an nicht-gewerbliche Endkunden, insbesondere Verbraucher) betreiben, gilt von vorstehender Ziffer 5.3 abweichend folgendes Versandkostenmodell:
a) Bei Bestellungen innerhalb Deutschlands mit einem Netto-Warenwert unter 100,00 EURO fallen zurzeit Versandkosten in Höhe von 7,90 EURO/Paket an. Bestellungen mit einem Netto-Warenwert über 100,00 EURO sind versandkostenfrei.
b) Bei Bestellungen mit einem Netto-Warenwert über 200,00 EURO erfolgt die Lieferung in folgende Länder versandkostenfrei: Belgien, Dänemark, Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweiz sowie Österreich. Über 350,00 EUR Netto-Warenwert wird ferner nach Finnland, Italien, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn versandkostenfrei geliefert. Bei Bestellungen in Höhe eines Netto-Warenwertes über 500,00 erfolgt die Lieferung nach Irland, Großbritannien, Griechenland, Litauen, Lettland und Portugal versandkostenfrei und bei über 1.000,00 EURO Netto-Warenwert wird in folgende Länder versandkostenfrei geliefert: Bulgarien, Estland und Norwegen.
Sofern die entsprechenden Netto-Warenwerte für eine versandkostenfreie Lieferung nicht erreicht werden, werden Versand- und Verpackungskosten berechnet. Die Versand- und Verpackungskosten, können bei P&W angefragt werden.
d) Bei allen Lieferungen auf Inseln (z.B. Kanaren, Balearen oder Azoren) fallen Inselzuschläge an. Diese Kosten trägt der Käufer.
e) Bei Lieferungen in Nicht-EU-Länder fallen Kosten für die Verzollungsformalitäten an, die dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
f) Nachnahmegebühren fallen ggf. unabhängig vom Warenbestellwert an und werden in diesem Fall zusätzlich zu den Versandkosten in Rechnung gestellt.
6. Warenlieferung; Fristen
6.1 Angegebene Fristen für Lieferungen sind unverbindlich, sofern kein verbindlicher Liefertermin vereinbart und ausdrücklich als solcher schriftlich dokumentiert wurde. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn P&W die Verzögerung zu vertreten hat.
Fixgeschäfte werden nur mittels ausdrücklicher Vereinbarung in zumindest Textform geschlossen.
6.2 Fristen sind eingehalten, wenn die vom Käufer gekaufte Ware bis zu deren Ablauf zum Versand gebracht oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
6.3 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die P&W die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von P&W oder dessen Unterlieferanten eintreten, berechtigen P&W, die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben. Bei einer Leistungsverhinderung von mehr als sechs Wochen sind beide Vertragsparteien wegen der rückständigen Lieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Bei Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen aus anderen als in der vorbenannten Ziffer genannten Gründen ist der Käufer berechtigt, P&W textförmlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, welche drei Wochen nicht unterschreiten sollte, sofern er von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte.
6.5 Im Falle des Annahmeverzuges oder wenn sich die Lieferung aus sonstigen Umständen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, trägt der Käufer die Kosten für eine etwaige Lagerhaltung. P&W ist berechtigt, die Ware bei einem Dritten einzulagern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt.
6.6 P&W ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Bei einer Teillieferung auf Veranlassung von P&W entstehen keine zusätzlichen Versandkosten für den Käufer. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
7. Gefahrübergang; Versand
7.1 Es gilt der Incoterm ”EXW” Glinde in der jeweils neuesten Fassung.
7.2 Ist eine Versandart nicht vereinbart, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Er-messen von P&W. P&W schuldet nicht die kostengünstigste Ausführung der Versendung.
7.3 Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Käufers gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.
7.4 Lieferung und Versendung erfolgen auf Verlangen und Gefahr des Käufers und zwar auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder P&W die Beförderung übernimmt.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die Aufrechnung gegen Forderungen von P&W ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit der Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
8.2 Im Falle der Vermögensverschlechterung des Käufers ist P&W berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Käufer der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann P&W nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
8.3 Die Zahlungen des Käufers werden gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.
8.4 Zahlungen erfolgen per SEPA-Lastschrift. Maßgebend ist insoweit die individualvertragliche Vereinbarung der Parteien. Im Falle des SEPA-Lastschriftverfahrens gilt für die Vorankündigung eine Frist von mindestens drei Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 P&W behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes auch auf die weiterverkaufte Lieferung. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung; bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
9.2 Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von P&W an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass P&W Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von P&W gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
Verarbeitungen (§ 950 BGB) erfolgen stets namens und im Auftrage von P&W. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht im Eigentum von P&W stehenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt P&W das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.3 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der Käufer zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Vermietung nur nach vorheriger textförmlicher Zustimmung von P&W berechtigt. Der Käufer tritt P&W sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des mit P&W vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung mit anderen von P&W nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils von P&W an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. P&W nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
9.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von P&W hinzuweisen und P&W textförmlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Vertrags-partner P&W diese Kosten zu erstatten.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist P&W berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt Folgendes:
a. P&W ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten.
b. Abgetretene Forderungen kann P&W unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von P&W die Abtretung Drittschuldnern bekannt zu geben und P&W die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen sowie Unterlagen herauszugeben.
9.6 P&W verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen P&W zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
9.7 Bei allen Geschäften mit einem Unternehmer gilt, soweit ein Kontokorrentverhältnis besteht und der Käufer den ihm übersandten Rechnungsabschluss nicht innerhalb von drei Wochen widersprochen hat, der aus der Kontokorrentverbindung ermittelte Saldo als anerkannt. Der Eigentumsvorbehalt nach diesem Abschnitt erstreckt sich dann auch auf die Saldoforderung. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen ohne Weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretene Forderungen auf den Käufer über.
10. Mängelrechte
10.1 Für den Käufer gilt hinsichtlich der Mängelrechte:
a. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht. P&W haftet nicht für die Verschlechterung oder den Untergang oder die unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
c. Bei berechtigten Beanstandungen ist P&W nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist P&W zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die P&W zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. P&W ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Käufer nicht zumutbar.
d. Die Haftung von P&W auf Schadenersatz beschränkt sich auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware.
e. Die Mängelrechte verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).
f. Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft.
10.2 Die vorstehenden Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, wenn P&W arglistig gehandelt hat oder soweit P&W eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgegeben hat oder soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten sind.
11. Allgemeine Haftung
11.1 Schadensersatzansprüche, die keine Mängelrechte sind, gegen P&W aufgrund von Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von P&W oder der Schaden besteht in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder P&W hat schuldhaft eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
11.2 Soweit P&W für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen der Fall des groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
11.3 Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers nach einem Jahr, es sei denn, P&W haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Ansprüche betreffen die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche bestimmt sich nach dem Gesetz.
11.4 Die Ziffer 11. gilt nicht für Schadensersatz aus Mängelrechten. Dafür gilt die Ziffer 10.
11.5 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12. Warenrückgabe
12.1 Ausschließlich aus Kulanzgründen und im Sinne einer langfristigen Geschäftsbeziehung ist P&W im Einzelfall bereit, fehlerfreie, neue und originalverpackte Ware gegen Erstattung des vollen Warenwertes innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss zurück zu nehmen. Ausnahme sind Sonderbestellungen, welche P&W nicht zurücknehmen kann. Die Rücknahme eines Artikels beinhaltet keine Garantieanerkennung seitens P&W, sondern erfolgt nur aus Kulanz. Weitergehende Ansprüche für den Käufer entstehen hierdurch nicht.
12.2 Rücksendungen müssen für P&W frachtfrei erfolgen. Die Rücknahmeadresse entspricht der oben genannten Anschrift von P&W.
13. Sonstiges
13.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren, insb. CISG UN-Kaufrecht.
13.2 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zu P&W ist der Sitz von P&W, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. P&W ist auch berechtigt, den Käufer vor jedem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigem Gericht in Anspruch zu nehmen.
13.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des Liefergeschäfts ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt und dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.
Die von ihnen angegebene Leistung ist geringer als die von dem neuen Blinker. Dies könnte zu Problemen beim Anschluss an ihrem Fahrzeug führen. Wenn Sie die Option haben, das Blinker Relais auszutauschen, empfehlen wir Ihnen, eines unserer lastunabhängigen Blinkrelais zu verwenden. Wenn Sie nicht weiterkommen, dann freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
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* Dies ist ein rechnerischer Vorschlag. In Einzelfällen kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen.